Häufige Fragen

Hier findest du Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Personensicherheitsprüfung

Personensicherheitsprüfungen (PSP) stellen ein präventives Instrument zum Schutz des Staates und seiner kritischen Infrastrukturen dar. Personelle Sicherheitsrisiken sollen damit ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert werden.

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) schreiben vor, dass eine PSP durchgeführt wird, wenn dies aufgrund der sicherheitsempfindlichen Funktion erforderlich ist.

Das Kernenergiegesetz (KEG) und die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK) legen ebenfalls fest, dass bei in Kernanlagen tätigen Personen, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlagen wesentlich sind, periodisch eine Zuverlässigkeitskontrolle in Form einer PSP durchgeführt werden muss.

Zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG), kann zur Beurteilung des Gewaltpotenzials bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee ebenso eine PSP durchgeführt werden.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich meinen Wohnort respektive meine Wohnadresse ändere?

Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungenvon persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von14 Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando des Wohnortkantons zu melden.

Hier finden Sie die Adressen der militärischen Stellen.

Ich möchte meinen nächsten Dienst (z.B. RS/WK/andere Dienstleistung) verschieben, wie muss ich vorgehen?
Wo erhalte ich Information zu Diversität und Frauen in der Armee?

Bei der Fachstelle Frauen in der Armee und Diversity (FiAD). FiAD kümmert sich um alle Anliegen rund um die Diversität und ist für Frauen und Männer zuständig.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich waffenlosen Militärdienst leisten will?

Waffenloser Militärdienst
(Auszug aus der Verordnung über die Rekrutierung (VREK), 3. Kapitel, vom 10.4.02)

Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.

Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.

Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Ueberlegungen dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

Gesuche, die nicht termingerecht eingereicht werden, können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden und haben somit für diese keine Gültigkeit. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Miliärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. einen ausführlichen Lebenslauf;

  2. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister;

  3. das Dienstbüchlein;

  4. Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die Sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen;

  5. Gesuchsteller, die bereits Militärdienst geleistet haben, legen zusätzlich einen Führungsbericht des Kommandanten bei, unter dem sie den letzten Dienst geleistet haben.

Das Gesuch wird durch eine Bewilligungsinstanz entschieden, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • dem Kommandanten des Rekrutierunszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz);

  • einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;

  • einem Arzt.

Der Gesuchsteller muss persönlich an der Verhandlung erscheinen. Er kann sich von einem Beistand begleiten lassen.

Die Bewilligungsinstanz entscheidet nach Anhören des Gesuchstellers.Auf Gesuche, die nicht genügend begründet werden, oder die erfolgen, um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten. In unklaren Fällen kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen.

Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht vor der Bewilligungsinstanz, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.

Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen beim VBS Beschwerde führen. Das VBS leitet die Beschwerde an eine Fachkommission.

Wie organisiere ich RS und Studium?

Die Zeit zwischen Berufsmatura oder Matura und Studienbeginn genügt in den meisten Fällen nicht, um die Rekrutenschule ohne Überschneidung zu absolvieren.Was tun? Welche Möglichkeiten gibt es?

1. Einlegen eines Zwischenjahres
Während dieser Zeit können Sie die RS absolvieren und die verbleibende Zeit für Sprachaufenthalte, Praktika, Geldverdienen oder für Ferien nutzen. So liegt die RS hinter Ihnen und Sie verpassen keine Vorlesung an der Hochschule.

2. Weitermachen
Neu können Sie die Ausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier an einem Stück absolvieren. Beispielsweise dauert die Ausbildung vom Rekrut bis zum Leutnant insgesamt ein Jahr. So bildet die Kaderlaufbahn eine attraktive Alternative für ein intensives Zwischenjahr.

3. Dienst an einem Stück
Eine weitere Alternative ist die Verpflichtung als Durchdiener. Sie leisten Ihren gesamten Militärdienst an einem Stück und müssen danach keinen Wiederholungskurs mehr absolvieren. Somit gibt es während des anschliessenden Studiums keinerlei Überschneidungen.

4. Fraktionierung
In begründeten Fällen, z.B. wegen des Studiums, kann ein Soldat die RS einmal unterbrechen und somit in 2 Teilen absolvieren. Für spezielle Funktionen, wie z.B. angehende Ärzte, gibt es Ausbildungsmodelle, die von dieser Regelung abweichen.

Wann starten die Rekrutenschulen?
Ich habe meinen militärischen Führerausweis verloren. Was muss ich tun?
Benötigen Sie zuhanden ausländischer Behörden eine Bescheinigung über die absolvierten Militärdienste oder die Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz? (Verlangen Sie das Antragsformular)
Wie lautet die Adresse der Retablierungsstelle (ehem. Zeughaus) in meiner Nähe?
Wo finde ich die Kontaktadresse des Kommandos meiner Rekrutenschule?
Wie lautet die Adresse des Kreiskommandos meines Wohnortskanton?
Wie viele Diensttage muss ich total in meinem Grad leisten (z.B. als Soldat, Uof, Of)?

Sollte Ihre Frage nicht aufgeführt sein, rufen Sie entweder unsere Telefon-Hotline unter der Nummer 0800 424 111 an oder senden Sie eine E-Mail an personelles.persa@vtg.admin.ch